Verrat an den Interessen des Landes Baden-Württemberg
Der Vorsitzende des EnBW-Untersuchungsausschusses, MdL, früherer Landesminister, Jurist(!) Ulrich Müller, „Ober-Werte-Hochhalter“ von der CDU hat Akten des Untersuchungsausschusses der untersuchten Person, seinem Parteifreund Stefan Mappus, gescheiterter Ministerpräsident übergeben. Konkret wird der ‚Fragenkatalog an die EdF‘ genannt. Die Vermutung steht im Raum, ob Müller nicht auch den ‚Fragenkatalog an Mappus‘ dem Mappus übergeben hat. Das ist kein Kavaliersdelikt, keine „Hintenherumserei“, kein „Bärendienst“. Nein – das ist schlicht und einfach Verrat an den Interessen des Landes Baden-Württemberg. Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe – und die Pflicht(!) – den Komplex Mappus/EdF/Notheis aufzuklären und die Frage zu beantworten, in welchem Ausmaß das Land Baden-Württemberg durch die Machenschaften von Mappus zu Schaden gekommen ist.
Müller muss nicht nur als Vorsitzender zurücktreten und aus dem Untersuchungsausschuss austreten, nein – er hat auch den Landtag zu verlassen und zwar sofort – nicht „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Die CDU ist gut beraten, wenn sie den Mappus endlich aus ihren Reihen ausschließt, der selbst ja „gute Lust hat, aus diesem Scheiß-Verein auszutreten“. Grüne sprechen davon „Müllers Vorgehen auf rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu prüfen“. Da gibt es nichts „zu prüfen“; Herr Müller ist anzuzeigen. Der Landtag ist gefordert: lässt er es beim „Bärendienst“, bei der „Hintenherumserei“ bewenden, dann macht er sich der parteienübergreifenden Kumpanei schuldig. Die Achtung der Wählerinnen und Wähler vor den Politikern würde noch geringer.
Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund zu Ermittlungen, berichtet die „Stuttgarter Zeitung“. Immerhin – beim ähnlich gelagerten Skandal von 2004 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Grünen-Abgeordnete Heike Dederer gegen eine Geldauflage ein, gemäss §153a Abs. 1 StPO: „Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht.“